Spendenkonto 16500Bank im Bistum EssenBLZ 360 602 95
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Spenden und / oder Stiften

Zum Stifter wird derjenige, der entweder das Stiftungskapital durch eine Zustiftung dauerhaft erhöht oder aber eine unselbstständige Stiftung gründet und diese durch die Kardinal- Hengsbach-Stiftung treuhänderisch verwalten lässt. Im Fall der unselbstständigen Stiftung kann z.B. das Stiftungsvermögen einen eigenen Namen erhalten oder ein eigenes, beratendes Gremium die Mittelverwendung begleiten. Die Kontrolle wird durch die Organe bzw. die Aufsicht der Kardinal-Hengsbach-Stiftung wahrgenommen. Natürlich kann man der Kardinal-Hengsbach-Stiftung auch Geld spenden, ohne Stifter zu werden. Die zugewandte Summe wird dann zeitnah dem Stiftungszweck zugeführt.

Eine Spende ist eine steuerlich begünstigte Schenkung. Sie ist in voller Höhe im gleichen oder darauf folgenden Jahr vom Empfänger zu verwenden. Eine Stiftung dagegen zeichnet sich dadurch aus, dass das geschenkte Vermögen erhalten bleibt. Nur die Erträge (Zinsen) dürfen zur Finanzierung des Stiftungszwecks verwendet werden. So ermöglicht eine Stiftung eine äußerst nachhaltige und berechenbare Finanzierung der ihr gestellten Aufgaben.

Steuerliche Vergünstigungen

Die Kardinal-Hengsbach-Stiftung genießt die Steuerbegünstigungen gemäß §§ 51-68 AO. Sie ist von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ebenso wie von der Kapitalertragssteuer befreit. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 sind zahlreiche Neuerungen im Spendenbereich für Stiftungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt nun einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte für alle begünstigten Spendenzwecke. Der Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in das Grundstockvermögen (Zustiftung) beträgt eine Million Euro, unanhängig vom Jahr der Zuwendung. Er kann auf 10 Jahre verteilt werden. Dies gilt auch bei Ankopplung einer unselbständigen Stiftung (Treuhandstiftung) an die Kardinal-Hengsbach-Stiftung.